VG München: Orts- und Familienzuschlag, Zählkinder nach Kindergeldrecht, Orts- und Familienzuschlag der Stufe V stellt einen Ortszuschlag dar, der von der familiären Situation unabhängig ist, Gewährung nur der Differenz der Stufe 2 zur Stufe 1 des Orts- und Familienzuschlag in Konstellationen, in denen zwei Beamte je Anspruch auf kindbezogene Beträge des Orts- und Familienzuschlags haben, ist rechtswidrig, Der auf den Orts- und Familienzuschlag der Stufe V entfallende Betrag darf nicht in Abzug gebracht werden, Zählkinder, Kindergeldberechtigung, Besitzstandsrückrechnung, Differenzberechnung, Gestaltungsspielraum, Kostenverteilung
Urteil vom 28.07.2026 – M 5 K 24.1076